4. Der mit Verfügung vom 30. März 2020 superprovisorisch verfügte Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 2'500.– sei mit superprovisorischer Verfügung rückwirkend ab dessen Anordnung sofort ersatzlos aufzuheben. 5. Soweit im Gesuch mehr oder anderes verlangt wird, sei es abzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin." 2.4. In der Replik vom 14. Mai 2020 beantragte die Klägerin: " 1. In Gutheissung der gemeinsamen Anträge sei festzustellen, dass die Parteien seit 1. Dezember 2017 getrennt leben.