war, wurde der Beklagte mit Verfügung vom 30. März 2020 superprovisorisch verpflichtet, der Klägerin an ihren Unterhalt monatlich Fr. 2'500.00 zu bezahlen. 2.3. In der Klageantwort vom 30. April 2020 beantragte der Beklage: " 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 1. Dezember 2017 getrennt leben. 2. Die eheliche Liegenschaft [...], S. sei während der Trennungszeit dem Gesuchsgegner zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. 3. Zwischen den Parteien sei die Gütertrennung per 10. Februar 2020 anzuordnen.