6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, Auszüge all seiner Konten seit 1. Januar 2008 inklusive Details offen zu legen. Weiter ist der Gesuchsgegner verpflichtet, die Auszüge der von ihm genutzten Kreditkarten in der Zeit ab 1. Januar 2008 offen zu legen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 8. Der Gesuchsgegner sei superprovisorisch zu verpflichten, an den Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 3 vorsorglich superprovisorisch CHF 5'000.00 pro Monat zu bezahlen." 2.2. Nachdem das Gesuch um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen mit Verfügung vom 20. Februar 2020 vorläufig abgewiesen worden -3-