" 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 1. Dezember 2017 getrennt leben. 2. Die vormals eheliche Liegenschaft [...], S., sei dem Gesuchsgegner zur Nutzung zuzuweisen. 3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatlich vorschüssig ab 1. Januar 2020 CHF 10'000.00 an den persönlichen Unterhalt zu bezahlen. 4. Zwischen den Parteien sei die Gütertrennung anzuordnen. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin unter Anrechnung an die güterrechtliche Ausgleichszahlung einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 10'000.00 zu bezahlen.