1.5. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren wird abgewiesen, soweit es (betreffend Gerichtskosten) nicht gegenstandslos geworden ist. - 28 - 2. 2.1. Die Beschwerde der Beklagten 1 betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren wird abgewiesen. 2.2. Die von der Beklagten 1 zu bezahlende Spruchgebühr beträgt Fr. 500.00. 2.3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.