1.1.2. Die Dispositiv-Ziffer 1.2 des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, vom 30. November 2021, wird von Amtes wegen ersatzlos aufgehoben. 1.2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Beklagten 1 auferlegt. 1.3. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'350.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. 1.4. Das Gesuch der Beklagten 1 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren wird abgewiesen.