2.3. Das Gesuch der Beklagten 1 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. Das Bewilligungsverfahren ist kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Das Obergericht erkennt: - 27 - 1. 1.1. 1.1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten 1 wird die Dispositiv- Ziffer 1.1 des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, vom 30. November 2021, aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmung ersetzt: