2. 2.1. Die Beklagte 1 verlangt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Ihr Nettoeinkommen betrage rund Fr. 7'200.00 (inkl. Anteil am 13. Monatslohn, inkl. Kinder- und Familienzulagen). Falls "wider Erwarten" D. Lehrlingslohn berücksichtigt werden sollte, dann höchstens ein Anteil von Fr. 200.00, d.h. es sei höchstens von einem Einkommen von Fr. 7'400.00 auszugehen. Sie besitze immer noch keine namhaften Vermögenswerte und der Kläger zahle immer noch keine Alimente.