1.4. Zusammenfassend ist der Vorinstanz weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen (vgl. Art. 320 ZPO), indem sie der Beklagten 1 die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung verweigert hat. Die Beschwerde der Beklagten 1 gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren ist damit unter Auflage einer Spruchgebühr (BGE 137 III 470), die auf Fr. 500.00 festgesetzt wird, abzuweisen. Eine Parteientschädigung ist der Beklagten 1 ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. - 26 -