es seien "Schulden" der Parteien getilgt worden. Ihren Angaben zufolge hat die Beklagte 1 Fr. 6'000.00 für D. Spange gebraucht, und am 23. Februar 2021 wurden offenbar je Fr. 10'800.00 aus Steuerrückerstattungen an die Parteien überwiesen (vgl. Protokoll, S. 8 f, act. 78 f.). Im Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass "eine Erbschaft […] an das Betreibungsamt gegangen" sei; auch dazu fehlen jegliche Unterlagen. Das Gericht hat den Sachverhalt zwar von Amtes wegen abzuklären. Dies entbindet den Gesuchsteller aber nicht davon, seine finanzielle Situation vollumfänglich offenzulegen (BGE 4A_466/2009 Erw.