Über "namhaftes" Vermögen habe sie nicht verfügt. Ihre Begehren seien nicht aussichtslos gewesen (Beschwerde, S.4 ff.). Das Verfahren sei zur Festlegung des Honorars an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit das Prinzip der "double instance" gewahrt sei und weil sich noch Änderungen an der Kostenverteilung durch den Ausgang des Berufungsverfahrens ergeben könnten (Beschwerde, S. 13).