2020 eingestellt worden; daher müssten auch die Einkommen und Ausgaben der Töchter berücksichtigt werden. D. habe ihre Lehre erst im August 2021 begonnen. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hätten sich die Wohnkosten auf Fr. 1'467.00 und ab September 2020 (inkl. Abstellplatz) auf Fr. 2'330.00 belaufen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht die bis Ende August 2020 geschuldete und bezahlte, indirekte Amortisation der ehelichen Liegenschaft (Fr. 540.00) nicht berücksichtigt. Als Arbeitswegkosten habe die Vorinstanz zwar die geltend gemachten Fr. 141.00 berücksichtigt; diese seien aber für ein 60 %-Pensum berechnet worden.