II. 1. 1.1. 1.1.1. Die Vorinstanz (Urteil, Erw. 13.1) wies das Gesuch der Beklagten 1 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren ab mit der Begründung, ihr verbleibe ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 2'000.00 (Einkommen Fr. 6'066.00 exkl. Kinderzulagen abzgl. Existenzminimum ab September 2020 Fr. 3'439.00 abzgl. Steuern Fr. 400.00 = Fr. 2'227.00).