10.5. Das Gesuch der Beklagten 1 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren ist ebenfalls zufolge nicht glaubhaft gemachter zivilprozessualer Bedürftigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO abzuweisen (vgl. Erw. II./1.3, 1. Absatz unten). Zwar sind die von der Beklagten 1 verurkundeten Lohnabrechnungen für das Jahr 2021 (Sammelbeilage 21) im Berufungsverfahren zu beachten, womit der Beklagten 1 ein tieferes Einkommen verbleibt. Indessen ändert dies nichts am Umstand, dass die Beklagte 1 ihre Vermögensverhältnisse nicht offen dargelegt hat (vgl. Erw. II./1.3, 2. Absatz). 10.6. Die Bewilligungsverfahren sind kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO).