II.1.3 unten). Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren ist deshalb mangels glaubhaft gemachter zivilprozessualer Bedürftigkeit abzuweisen (betreffend Anwaltskosten), soweit es nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist (betreffend Gerichtskosten).