I./6.1.1 oben], KVG/VVG-Prämie 2022 Fr. 416.30 [Berufungsantwortbeilage 6], Selbstbehalt/Franchise Fr. 84.00, Mobilitätskosten Fr. 350.00, Steuern Fr. 200.00) und damit einem monatlichen Überschuss von rund Fr. 500.00 im vorliegend relevanten Zeitraum ab Januar 2022 (Gesuchseinreichung) keine zivilprozessuale Bedürftigkeit glaubhaft zu machen. Mit einem jährlichen Gesamtüberschuss von Fr. 6'000.00 ist der Kläger ohne Weiteres in der Lage, binnen eines Jahres für die (im Falle einer allfälligen Uneinbringlichkeit bei der Beklagten 1) von ihm zu tragenden Anwaltskosten von Fr. 1'350.00 (vgl. Erw. I./9 oben) aufzukommen.