[Lohnausweis 2021]) und einem zivilprozessualen Zwangsbedarf (vgl. dazu Erw. I./3.2 oben) von knapp Fr. 4'000.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00 + 25 %-Zuschlag Fr. 300.00, Wohnkosten Fr. 1'440.00 [vgl. Erw. I./6.1.1 oben], KVG/VVG-Prämie 2022 Fr. 416.30 [Berufungsantwortbeilage 6], Selbstbehalt/Franchise Fr. 84.00, Mobilitätskosten Fr. 350.00, Steuern Fr. 200.00) und damit einem monatlichen Überschuss von rund Fr. 500.00 im vorliegend relevanten Zeitraum ab Januar 2022 (Gesuchseinreichung) keine zivilprozessuale Bedürftigkeit glaubhaft zu machen.