10.4. In Bezug auf die (der Beklagten 1 aufzuerlegenden) Gerichtskosten (vgl. Erw. I./9 oben) ist das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden (vgl. BGE 109 Ia 11 Erw. 5). Im Übrigen vermag der Kläger bei einem (effektiven) Einkommen gemäss Vorinstanz von zumindest Fr. 4'689.00 (vgl. Erw. I./3.2 oben; Berufung, S. 8 ff. [die Beklagte 1 behauptet ein höheres Einkommen]; Berufungsantwort, S. 5 [der Kläger anerkennt ein Einkommen in dieser Grössenordnung]; Berufungsantwortbeilage 3 [Lohnausweis 2021]) und einem zivilprozessualen Zwangsbedarf (vgl. dazu Erw.