Beklagten 1, vgl. JENNY, a.a.O., N. 10 zu Art. 106 ZPO) der Beklagten 1 auferlegt. Zudem ist die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger dessen zweitinstanzlichen Anwaltskosten, welche auf (gerundet) Fr. 1'350.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung für ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht durchschnittliches Abänderungsverfahren Fr. 2'000.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal Fr. 50.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.), zu bezahlen.