106 ZPO ebenfalls ausser Betracht. Bei einer Gewichtung des Herabsetzungsbegehrens zu 90 % und des Feststellungsbegehrens zu 10 % dringt der Kläger in erster Instanz somit zu rund 45 % durch. Im Lichte dieses nahe bei 50 % liegenden Wertes ist aber darin, dass die Vorinstanz die Gerichtskosten halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen hat, im Ergebnis keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung bei der Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten zu erblicken, was zur Abweisung der Berufung der Beklagten 1 im Kostenpunkt führt.