Entsprechend hat für die Frage des Unterliegens bzw. des Verfahrensausgangs nach Art. 106 ZPO auch das Ergebnis blosser Zwischenverfahren (etwa betreffend Höhe des Gerichtskostenvorschusses oder Sicherheit für die Parteientschädigung) ausser Betracht zu bleiben (zum Ganzen vgl. den zur Publikation vorgesehenen Entscheid des Bundesgerichts 4A_442/2021 vom 8. Februar 2022, Erw. 3.1 und 3.2).