8.3. Wie vorstehend ausgeführt, stellt sich die Beklagte 1 damit zu Recht auf den Standpunkt, dass (auch) die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nach dessen Ausgang zu verteilen sind. Für die Frage des Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) bzw. des Ausgangs des Verfahrens (Art. 106 Abs. 2 ZPO) entscheidend ist, in welchem Mass die Parteien im Ergebnis mit ihren Rechtsbegehren durchdringen (vgl. BGE 145 III 153 Erw. 3.2.1). Bei der Gewichtung der Anträge kommt dem Gericht ein gewisses Ermessen zu (BGE 5A_66/2021 Erw. 3.2, 5A_190/2019 Erw.