8.1.2. Die Beklagte 1 wendet ein, im erstinstanzlichen Abänderungsverfahren seien die Prozesskosten praxisgemäss nach dem Ausgang (Art. 106 ZPO) zu verlegen. Der Kläger unterliege bereits gemäss dem angefochtenen Entscheid mit seinen Rechtsbegehren Ziffer 3 und 4; darüber hinaus sei er auch mit seinen Rechtsbegehren 1 und 2 nicht vollständig durchgedrungen resp. er unterliege (bei Gutheissung ihrer Berufung) im vorinstanzlichen Verfahren fast vollständig (Berufung, S. 14).