Dis- positiv-Ziffer 1.2 des angefochtenen Entscheids ist indessen von Amtes wegen aufzuheben. Für die darin enthaltene Feststellung hat der Kläger kein Feststellungsinteresse, weil mit dem Eheschutz- resp. mit dem vorliegenden Abänderungsentscheid für die Beklagte 2 ohnehin vollstreckbare Rechtstitel vorliegen. - 18 - 8. 8.1. 8.1.1. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO "praxisgemäss" den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen (vgl. Urteil, Erw. 13.2; Disp.-Ziff. 5.1 und 6.1).