7.2. Soweit die Beklagte 1 die Aufhebung dieser Bestimmung verlangt (vgl. Berufung, S. 14), ist auf ihre Berufung mangels Beschwer (als das im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigende Pendant zum Prozessvoraussetzung bildenden Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren; vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO [vgl. REETZ, in: ZPO-Komm., N. 30 – 32 Vorbemerkungen zu Art. 308 – 318 ZPO) nicht einzutreten. Die (angefochtene und damit nicht rechtskräftige [vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO]) Dis- positiv-Ziffer 1.2 des angefochtenen Entscheids ist indessen von Amtes wegen aufzuheben.