7. 7.1. In Dispositiv-Ziffer 1.2 stellte die Vorinstanz fest, dass für die Phase von April bis Juni 2020 (als die Beklagte 2 die Kinderalimente gemäss Eheschutzentscheid bevorschusst habe und in die Ansprüche subrogiert sei), noch eine Restschuld des Klägers gegenüber der Beklagten 2 von Fr. 970.25 bestehe (Unterhaltsschuld gemäss Abänderungsentscheid 3x Fr. 1'287.00 abzgl. Zahlungen des Klägers an die Beklagte 2 von Fr. 2'000.00, Fr. 80.00 und Fr. 810.75; vgl. Urteil, Erw. 10.3).