Dazu kommt, dass der Kläger (auch nach Berechnung des Obergerichts) quasi auf das Existenzminimum gesetzt ist, während der Beklagten 1 nach Bezahlung ihres Anteils am Kinderunterhalt monatlich noch beachtliche Überschüsse verbleiben. Die Frage des der Tochter D. (ab 1. August 2021 [vgl. Lehrvertrag vom 30. Dezember 2020/15. Januar 2021, eingereicht als Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten 1 vom 21. September 2021]) an ihren Bedarf anzurechnenden Teils ihres Lehrlingslohns (vgl. Berufungsantwort, S. 3 und 9; Eingabe der Beklagten 1 vom 28. Januar 2021, S. 1) muss daher nicht vertieft werden.