Bei einer um den Faktor 2.8 bis 4.4 höheren Leistungsfähigkeit der Beklagten 1 ist nicht zu beanstanden, dass gemäss Vorinstanz der Kläger an den Unterhalt der drei Kinder nur je Fr. 429.00 bis Juni 2020 resp. je Fr. 335.00 ab Juli 2020 zu bezahlen hat, was knapp der Hälfte (bis Juni 2020) resp. gut einem Drittel (ab Juli 2020) des Bedarfs der Kinder gemäss Vorinstanz (vor Abzug der Kinder- und Ausbildungszulagen sowie D. Lehrlingslohn) entspricht. Dazu kommt, dass der Kläger (auch nach Berechnung des Obergerichts) quasi auf das Existenzminimum gesetzt ist, während der Beklagten 1 nach Bezahlung ihres Anteils am Kinderunterhalt monatlich noch beachtliche Überschüsse verbleiben.