9.1, S. 21) hatte den Verpflegungskosten Rechnung getragen, indem sie dem Kläger nur einen Teil der ihm ausbezahlten Spesen als Einkommen angerechnet hat. Mit dem vorliegenden Entscheid wird dem Kläger nun aber ein Einkommen in bisheriger Höhe von Fr. 5'000.00 (hypothetisch) angerechnet, welches gemäss Eheschutzentscheid die Spesen vollumfänglich beinhaltet hat (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1.1).