6.1.4. Vorliegend rechtfertigt es sich, im Bedarf des Klägers – nebst den Mobilitätskosten – für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung Fr. 200.00 einzusetzen, nachdem der ihm vorinstanzlich zugestandene Bedarf keinen solchen Zuschlag umfasst (vgl. Erw. I./3.2.2 oben). Die Vorinstanz (vgl. Urteil, Erw. 9.1, S. 21) hatte den Verpflegungskosten Rechnung getragen, indem sie dem Kläger nur einen Teil der ihm ausbezahlten Spesen als Einkommen angerechnet hat.