Lebenshaltung auch die Wohnsituation umfasst allerdings nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsantwort (mit welchen er seinen Wegzug nach L. rechtfertigen will) und jene der Beklagten 1 in der Eingabe vom 28. Januar 2022 (S. 4; mit welchen sie an ihrem Standpunkt festhält) sind daher nicht zu vertiefen. 6.1.2. Zu den Krankenkassenprämien des Klägers erwog die Vorinstanz, diese beliefen sich für KVG und VVG bis Juni 2020 auf Fr. 408.35. Die Prämienverbilligung sei per Mai 2020 weggefallen. Ab Juli 2020 betrage die Prämie Fr. 410.00. - 15 -