6. 6.1. 6.1.1. Zu den Wohnkosten des Klägers erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 8.1 und 8.2), bis Ende Juni 2020 habe der Kläger in K. gewohnt, wobei sich die Wohnkosten inkl. Garage und Nebenkosten auf Fr. 1'160.00 belaufen hätten. Seit 1. Juli 2020 wohne er in L., wobei der Bruttomietzins von Fr. 1'310.00 im Lichte seines Kontaktrechts zu drei Kindern und der Wohnkosten der Beklagten 1 nicht als zu hoch erscheine. Dazu kämen die Kosten für einen Parkplatz (Fr. 130.00), da der Kläger das Fahrzeug für die Arbeit benötige.