4.2. Die Unterhaltsberechnung gemäss Eheschutzentscheid vom 22. September 2017 basierte auf einem Einkommen der Beklagten 1 von Fr. 2'625.00 (Prozessgeschichte Ziff. 1.1). Per Mai 2020 hat die Beklagte 1 ihr Arbeitspensum auf 100 % erhöht (Verhandlungsprotokoll, S. 12, act. 82, vgl. Beilagen zur Eingabe der Beklagten 1 vom 2. Juli 2020) und verdient seither (gemäss Vorinstanz; vgl. allerdings Erw. I./6.2.1 unten) monatlich netto Fr. 6'066.00 (exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen).