Nachdem er behauptet, er habe nach seinem Stellenverlust keine Stelle finden können, bei welcher er weiterhin Fr. 5'000.00 verdient hätte, hat der Kläger dies glaubhaft zu machen. Dies gelingt ihm mit seinen nicht näher substantiierten Ausführungen, wonach a) sich in der Transportbranche der Chef für eine Person entscheide oder nicht, b) es keine Möglichkeit gebe, sich nur auf "Bewerbungen" mit durchschnittlich netto Fr. 5'000.00 zu bewerben, c) die Anstellungsbedingungen "gerichtsnotorisch schlecht" seien, es d) keine Lohnverhandlungen gebe, e) es in der Transportbranche nicht üblich sei, sich schriftlich zu bewerben, f) ein