5.3, 5A_299/2012 Erw. 3.5). Begnügt er sich wissentlich mit einer nur ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit, so hat er sich anrechnen zu lassen, was er unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften vermöchte (BGE 5A_341/2011 Erw. 2.5.1). Demzufolge ist in solchen Fällen auch keine Übergangsfrist für die Suche einer Stelle anzusetzen.