4.1. 4.1.1. Die Abänderung eines Eheschutzurteils ist ausgeschlossen, wenn die neue Sachlage durch eigenmächtiges Verhalten (BGE 141 III 378 Erw. 3.3.1) bzw. eigenmächtiges Unterlassen herbeigeführt worden ist. Selbst wenn, wie der Kläger für sich sinngemäss geltend macht, ein unfreiwilliger Verlust der Arbeitsstelle anzunehmen ist, muss weiter geprüft werden, ob der Unterhaltspflichtige alles unternommen hat, eine der bisherigen einkommensmässig gleichwertige Arbeit zu finden (BGE 5A_782/2016 Erw. 5.3, 5A_299/2012 Erw.