4. Die Beklagte 1 bringt vor, im Zeitpunkt der Klageeinreichung (25. März 2020) habe in Bezug auf die Einkommen der Parteien kein Abänderungsgrund vorgelegen. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Abänderungsgrund "Lehre D." habe bei Klageeinreichung noch nicht bestanden. Bis zu D. Eintritt in die Lehre am 1. August 2021 sei die Klage vollumfänglich abzuweisen; gestützt auf den am 30. Dezember 2020 unterzeichneten Lehrvertrag könne keine Neuberechnung ab April 2020 vorgenommen werden (Berufung, S. 5 ff.).