3.2.4. Schliesslich erwog die Vorinstanz, der Kläger müsse den drei Kindern als Barunterhalt je einen Drittel seines Einkommensüberschusses, der ihm nach Deckung seines Bedarfs und seiner Steuern verbleibe, bezahlen, mithin von April 2020 bis Juni 2020 je Fr. 429.00 (Fr. 4'689.00 – Fr. 3'202.00 – Fr. 200.00; / 3) und ab Juli 2020 je Fr. 335.00 (Fr. 4'689.00 – Fr. 3'484.00 – Fr. 200.00; / 3), jeweils zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulagen. 3.2.5. Weiter wurde festgestellt, dass der Überschuss, den die Beklagte 1 erziele, auch den Kindern zugutekomme.