3.2.2. Als Einkommen wurden dem Kläger Fr. 4'689.00 und der Beklagten 1 (gestützt auf den Lohnausweis 2020) Fr. 6'066.00 (exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) angerechnet. 3.2.3. Unter Hinweis auf die "überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit" insbesondere der Beklagten 1 wurde festgestellt, dass die Steueranteile "individuell zu berücksichtigen seien". Gemäss "Tabelle" beliefen sie sich bei der Beklagten 1 auf monatlich Fr. 400.00 und beim Kläger auf Fr. 200.00.