Zu diesen Abänderungsgründen äusserte sich die Vorinstanz nicht. Sie erblickte die Voraussetzungen einer Abänderung "in Bezug auf den Kindesunterhalt" aber darin, dass - wie der Kläger an der vorinstanzlichen Verhandlung am 3. September 2021 vorgebracht hatte - im Entscheid vom 22. September 2017 "nicht antizipiert" worden sei, dass D. "im Jahr 2020" einen Lehrlingslohn (Lehre als N) erzielen werde, so dass eine "Neuberechnung ab April 2020" vorzunehmen sei (vgl. angefochtenes Urteil, Erw. 5). 3.2. Bei der Aktualisierung der Unterhaltsberechnung ging die Vorinstanz (Urteil, Erw. 7 bis 10) wie folgt vor: