3. 3.1. In seiner Klage hatte der Kläger als Abänderungsgründe eine Einkommensreduktion (Stellenverlust) bei ihm und eine Einkommenserhöhung bei der Beklagten 1 (Erhöhung des Pensums) seit Fällung des Eheschutzentscheids am 22. September 2017 geltend gemacht. Zu diesen Abänderungsgründen äusserte sich die Vorinstanz nicht.