Da sich allerdings aufgrund des rechtzeitig in den Prozess eingebrachten Sachverhaltes beurteilt, ob ein Abänderungsgrund besteht, wobei im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime das erstinstanzliche Gericht (BGE 138 III 625 Erw. 2.2) neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO) berücksichtigen kann, kann auch einem erst im Verlauf des (erstinstanzlichen) Abänderungsverfahrens eingetretenen Abänderungsgrund Rechnung getragen werden (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 17. Dezember 2012 [ZSU.2012.338], Erw. 4.3.3.2). Dementsprechend entschied das Bundesgericht in BGE 120 II 285 Erw.