2.4. Ob die Verhältnisse sich geändert haben, entscheidet sich zwar grundsätzlich aufgrund der Umstände im Zeitpunkt der Klageeinreichung (BGE 137 III 604 Erw. 4.1.1; BGE 5A_928/2016 Erw. 3.2). Da sich allerdings aufgrund des rechtzeitig in den Prozess eingebrachten Sachverhaltes beurteilt, ob ein Abänderungsgrund besteht, wobei im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime das erstinstanzliche Gericht (BGE 138 III 625 Erw.