129 ZGB den Einwand eines Unterhaltsverpflichteten verworfen, eine Erbanwartschaft sei im Zeitpunkt des Scheidungsurteils bekannt gewesen und dürfe nun nicht neu im Abänderungsverfahren berücksichtigt werden. Dies wurde damit begründet, dass im Zeitpunkt der Scheidung die Einkünfte des Pflichtigen höher und seine Lasten tiefer gewesen seien als im Abänderungszeitpunkt und der Pflichtige damals in der Lage gewesen sei, der Unterhaltsberechtigten bereits aus seinem Einkommen eine Rente zu bezahlen, ohne dass sein Vermögen habe angegriffen werden müssen, was nun nicht mehr der Fall sei (BGE 138 III 289 [= Pra 101 {2012} Nr. 119] Erw. 11.1.3 und 11.2).