Wer beispielsweise infolge Stellenwechsels weniger verdient, muss unter Umständen auch in eine kleinere Wohnung umziehen und kann sich nicht darauf berufen, dass sich an den im früheren Unterhaltsurteil festgesetzten Wohnkosten zwischenzeitlich nichts geändert habe (BGE 5A_506/2011 Erw. 5.3). Auch hat das Bundesgericht in einem Abänderungsverfahren nach Art. 129 ZGB den Einwand eines Unterhaltsverpflichteten verworfen, eine Erbanwartschaft sei im Zeitpunkt des Scheidungsurteils bekannt gewesen und dürfe nun nicht neu im Abänderungsverfahren berücksichtigt werden.