Diese Aktualisierung setzt nicht voraus, dass bezüglich dieser Positionen ebenfalls der Tatbestand der Veränderung der Verhältnisse erfüllt ist (BGE 5A_1005/2017 Erw. 3.1.1). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die verschiedenen Parameter, welche die jeweilige Leistungsfähigkeit und den Bedarf der Beteiligten ausmachen, in der Regel miteinander zusammenhängen: Wer beispielsweise infolge Stellenwechsels weniger verdient, muss unter Umständen auch in eine kleinere Wohnung umziehen und kann sich nicht darauf berufen, dass sich an den im früheren Unterhaltsurteil festgesetzten Wohnkosten zwischenzeitlich nichts geändert habe (BGE 5A_506/2011 Erw.