4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Gesuchstellers." Zudem beantragte die Beklagte 1 für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 17. Januar 2022 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 3.3. Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 äusserte sich die Beklagte 1 unaufgefordert zur Berufungsantwort des Klägers. 4. 4.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 17. Dezember 2021 (ZSU.2021.270) beantragte die Beklagte 1: