2. Dispositivziffer 1.2. des [angefochtenen] Entscheids […] sei ersatzlos aufzuheben. 3. 3.1. Dispositivziffer 5. und 6. des [angefochtenen] Entscheids […] sei aufzuheben. Stattdessen sei wie folgt zu entscheiden: '5. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin 1 eine Parteientschädigung auszurichten.' 3.2. -6- Das Verfahren sei zur Festsetzung der erstinstanzlichen Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.