"1. Dispositivziffer 1.1 des [angefochtenen] Entscheids […] sei aufzuheben. Stattdessen sei wie folgt zu entscheiden: '1.1. In Abänderung von Ziffer 5. des Entscheiddispositivs vom 22. September 2017 […] wird erkannt: Die [recte: Der] Gesuchsgegner (heute Gesuchsteller) wird verpflichtet, der Gesuchstellerin (heute Gesuchsgegnerin 1) ab 01.08.2021 an den Unterhalt von D. […] monatlich […] Fr. 560.00 zuzüglich allfällig ausgerichteter Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. Im Übrigen bleibt Ziffer 5. des Entscheiddispositivs vom 22. September 2017 […] bestehen.'