4. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin 1 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 5. 5.1. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 3'200.00, werden den Parteien je zur Hälfte im Betrag von Fr. 1'600.00 auferlegt. 5.2. Der Anteil des Gesuchstellers an den Gerichtskosten geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Gesuchsteller ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). -5- 6. 6.1. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.